Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

KapMuG

§ 6 Unterbrechung des Verfahrens

Stand: 20.07.2024

Bank- und KapitalmarktrechtBund81 Entscheidungen

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.

←§ 5 →§ 7